Zwei oder mehrere Personen können im Rahmen eines Erbvertrages Vereinbarungen im Hinblick auf den Tod treffen. In erster Linie handelt es sich dabei um erbrechtliche Ansprüche, welche geregelt werden. Zum Beispiel können pflichtteilsgeschützte Erben erklären, dass sie beim Tod des Erblassers auf ihren Pflichtteil verzichten oder es kann die Zuweisung einer gemeinsamen Liegenschaft an den überlebenden Ehegatten angeordnet werden.

Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Seine Aufhebung bedarf der schriftlichen Vereinbarung aller beteiligten Personen. Dasselbe gilt für seine Abänderung.

Es ist auch möglich, ehe- und erbrechtliche Anordnungen miteinander in einer einzigen Urkunde zu kombinieren. Dies geschieht im sog. Ehe- und Erbvertrag.