Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Da für ihre Gründung bereits ein Kapital von Fr. 20‘000.– ausreicht, ist die GmbH für kleinere Unternehmen, z.B. im Gewerbe- oder Dienstleistungssektor, sehr gut geeignet. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet – ausser in besonderen Ausnahmefällen – nur das Gesellschaftsvermögen.

Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden.


 

Gründung

Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens Fr. 20’000.–. Es ist in Stammanteile von mindestens Fr. 100.– zu zerlegen, wobei bei der Gründung für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden muss.

Wie bei der Aktiengesellschaft ist das Kapital auch bei der GmbH nicht zwingend in bar einzubezahlen, sondern kann auch (respektive nur) mit Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen etc.) eingebracht werden. Die Einbringung von Sachwerten setzt zusätzlich einen Sacheinlagevertrag voraus.

Der Baranteil des Stammkapitals ist vor der Gründung auf einem Bank-Sperrkonto zuhanden der Gesellschaft einzuzahlen. Die Bescheinigung der Bank ist dem Notar bei der Gründung vorzulegen. Die Bareinlage verbleibt bis zur Veröffentlichung der Gründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf dem Sperrkonto. Danach ist es von der Bank auf ein Konto der neuen Gesellschaft zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Geschäftsführung über den Betrag verfügen.

Selbstverständlich erstellen wir für Sie die erforderlichen Dokumente, sobald Sie uns die notwendigen Informationen und Unterlagen mitgeteilt und übergeben haben. In einem persönlichen Gespräch zeigen wir Ihnen auch die verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten auf, welche in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind. Sobald alle Unterlagen vorhanden sind, können wir die erforderliche Beurkundung vornehmen, so dass die gegründete GmbH beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden kann.


 

Statutenänderung

Verschiedene Sachverhalte setzen eine Statutenänderung voraus, so z.B.
• Sitzverlegung,
• Änderung des Gesellschaftszwecks,
• Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals,
• Gesetzliche Neuerungen, welche eine Statutenanpassung erfordern.

Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.


 

Auflösung

Eine GmbH kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist, aufgelöst werden. Gleichzeit sind ein oder mehrere Liquidatoren zu bestimmen, welche dem Handelsregister zu Eintragung anzumelden sind.