Ausser bei Beglaubigungen setzen sich die Kosten unserer notariellen Dienstleistungen aus zwei Positionen zusammen, nämlich einerseits aus unserem Honorar und andererseits aus der Beurkundungsgebühr. Hinzu kommen die Barauslagen, für welche wir regelmässig eine Pauschale von 4 % des Honorars erheben, und die gesetzliche Mehrwertsteuer (bis 31.12.2023 7.7 %, ab 1.1.2024 8.1 %). Der Sekretariatsaufwand wird, soweit eigens für die Klientschaft erbracht und erfasst, angemessen in Rechnung gestellt.

Unser Honorar richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach individuellen Vereinbarungen mit der Klientschaft. Üblicherweise erfolgt die Rechnungsstellung gestützt auf den von uns für das Mandat effektiv erbrachten Zeitaufwand. Unser Honoraransatz beträgt in der Regel Fr. 260.– bis Fr. 360.– pro Stunde.

Massgebend für den Ansatz sind die besonderen Umstände, namentlich Art und Umfang unserer Bemühungen, die Schwierigkeit des Falles, die damit verbundene Verantwortung, die Bedeutung für die Klientschaft und deren wirtschaftliche Verhältnisse, ausserdem die für die Mandatsführung bereitgestellte Infrastruktur.

Die Höhe der Beurkundungsgebühren ergibt sich im Kanton Glarus aus dem Gebührentarif, welcher zwingend anzuwenden ist. Demgegenüber gibt es im Kanton St. Gallen keine zwingenden Vorgaben, jedoch werden die Gebühren in Anlehnung an den Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung sowie in Berücksichtigung der gängigen Praxis festgelegt.

Für die Beglaubigungsgebühren gilt grundsätzlich dasselbe wie für die Beurkundungsgebühren. Allerdings verzichten wir bei Beglaubigungen in der Regel darauf, zusätzlich zur Beglaubigungsgebühr ein Honorar in Rechnung zu stellen, ausser es bedurfte eines ausserordentlichen Aufwands.

Anstelle eines Honorars nach Zeitaufwand kann unter Umständen auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

In der Regel verlangen Rechtsanwälte einen Kostenvorschuss. Negative Erfahrungen haben uns dazu veranlasst, insbesondere bei neuen Klientinnen und Klienten einen solchen Vorschuss zu erheben. Auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Anwälte gehalten, ausreichende Kostenvorschüsse einzuverlangen. Selbstverständlich werden geleistete Kostenvorschüsse an das Honorar angerechnet.