Das Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) kann auf zwei unterschiedliche Arten errichtet werden. Einerseits gibt es das eigenhändige Testament, welches vom Anfang bis zum Schluss von Hand niederzuschreiben ist, inkl. Tag, Monat und Jahr der Errichtung, wobei es eigenhändig unterschrieben werden muss. Andererseits kann es in Form einer öffentlichen Urkunde errichtet werden. Das Testament ist in diesem Fall von einer dafür zuständigen Urkundsperson zu beurkunden, wobei bei diesem Verfahren zwei Zeugen mitzuwirken haben.

Der Vorteil einer öffentlichen letztwilligen Verfügung besteht insbesondere darin, dass Sie bei der Formulierung und Abfassung Ihres Testaments Unterstützung durch die im Erbrecht fachkundige Urkundsperson erhalten. Zudem muss eine solche Testamentsurkunde bei der zuständigen Amtsstelle hinterlegt werden, was eine sichere Aufbewahrung garantiert. Ein eindeutig und vollständig abgefasstes Testament ohne Lücken und Unklarheiten trägt schliesslich häufig zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten bei.

Überdies gibt es noch das sogenannte Nottestament. Diese spezielle Form ist nur für Personen, die infolge ausserordentlicher Umstände wie naher Todesgefahr, kriegerischer Ereignisse, Epidemien etc. nicht in der Lage sind, ein eigenhändiges Testament oder eine öffentliche letztwillige Verfügung zu errichten.