Wozu ein Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es, für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit – z.B. infolge Krankheit, Unfall oder Altersschwäche – Anordnungen zu treffen. So können Sie bestimmen, wer für Sie handeln und Entscheide treffen soll, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.

Ohne einen Vorsorgeauftrag ist es die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit einer Person bestimmt, wer als Beistand eingesetzt wird. Dies kann verhindert werden, indem mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig eine oder mehrere Personen beauftragt werden.

Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung erst, wenn die Urteilsunfähigkeit eintritt und er gilt nur so lange, wie die Urteilsunfähigkeit andauert.

 

Wie wird ein Vorsorgeauftrag gemacht?

Bei der Errichtung müssen Sie handlungsfähig sein, also volljährig und urteilsfähig. Es gibt zwei Formen, wie ein Vorsorgeauftrag gemacht werden kann:

  • eigenhändige Errichtung: Sie schreiben den Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende von Hand, wobei Ort, Datum und Unterschrift auf keinen Fall fehlen dürfen
  • öffentliche Urkunde: der Vorsorgeauftrag wird durch eine Urkundsperson verfasst und anschliessend in Anwesenheit von Ihnen öffentlich beurkundet

 

Welche Bereiche können geregelt werden?

  • Personensorge: Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten, wozu beispielsweise das Wohnen oder die Pflege gehören
  • Vermögenssorge: Verwaltung des Einkommens sowie Erhaltung und sachgerechte Verwendung des Vermögens
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Wahrung der Rechte und Interessen gegenüber Behörden und Dritten, wozu beispielsweise das Kündigen von Verträgen oder die Geltendmachung von Sozialversicherungsleistungen gehören

 

Wer kann beauftragt werden?

Grundsätzlich kann jede Person beauftragt werden, die dafür geeignet ist. Werden mehrere Personen beauftragt, sollte klar festgehalten werden, wem welche Aufgaben zukommen und – sofern die Aufgaben sich überschneiden oder deckungsgleich sind – ob die Beauftragten miteinander zu handeln haben oder ob sie je einzeln handeln können.

 

Ist ein Widerruf möglich?

Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit entweder eigenhändig schriftlich oder mittels öffentlicher Beurkundung widerrufen werden. Weiter besteht die Möglichkeit, den bestehenden Vorsorgeauftrag zu vernichten oder durch einen neuen zu ersetzen – dies wieder in der dafür vorgesehenen Form.