Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Diese bringt oder bringen ein bestimmtes Kapital (bar oder als Sacheinlage) von mindestens Fr. 100‘000.– ein, das in Teilsummen, die Aktien, zerlegt ist.

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Beim Konkurs der AG verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital.


 

Gründung

Das Aktienkapital beträgt mindestens Fr. 100’000.–. Unternehmensgründer müssen jedoch nur 20% des vorgesehenen Aktienkapitals einzahlen (liberieren) – das gesetzliche Minimum liegt allerdings bei Fr. 50’000.–. Der Rest muss aber später auf jeden Fall noch einbezahlt werden – allerspätestens bei der Liquidation der AG oder im Falle eines Konkurses.

Das Kapital muss nicht zwingend in bar einbezahlt werden, sondern kann auch – respektive nur – mit Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen etc.) eingebracht werden. Die Einbringung von Sachwerten setzt zusätzlich einen Sacheinlagevertrag voraus.

Der Baranteil des Aktienkapitals ist vor der Gründung auf einem Bank-Sperrkonto zuhanden der Gesellschaft einzuzahlen ein. Die Bescheinigung der Bank ist dem Notar bei der Gründung vorzulegen. Die Bareinlage verbleibt bis zur Veröffentlichung der Gründung im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf dem Sperrkonto. Danach ist es von der Bank auf ein Konto der neuen Gesellschaft zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Geschäftsführung über den Betrag verfügen.


 

Statutenänderung

Verschiedene Sachverhalte setzen eine Statutenänderung voraus, so z.B.
• Sitzverlegung,
• Änderung des Gesellschaftszwecks,
• Nachträglich Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt,
• Gesetzliche Neuerungen, welche eine Statutenanpassung erfordern,
• Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals.

Statutenänderungen sind von der Generalversammlung zu beschliessen und von einem Notar öffentlich zu beurkunden.


 

Auflösung

Eine Aktiengesellschaft kann durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde durch einen Notar zu errichten ist, aufgelöst werden. Gleichzeit sind ein oder mehrere Liquidatoren zu bestimmen, welche dem Handelsregister zur Eintragung anzumelden sind. Diese müssen fachlich ausgewiesen sein und mindestens ein Liquidator muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.