Der Ehevertrag, der vor oder auch jederzeit nach der Heirat abgeschlossen werden kann, ermöglicht es den Ehegatten, individuelle Regelungen in Bezug auf den ehelichen Güterstand und die güterrechtlichen Verhältnisse zu treffen. So kann in einem gewissen Rahmen vom gesetzlichen Standard abgewichen werden und die Ehegatten können eine auf ihre jeweiligen Verhältnisse massgeschneiderte Vereinbarung treffen. Beispielsweise kann bestimmt werden, wem Vermögenswerte während der Ehe oder bei Auflösung des ehelichen Güterstandes gehören, wie ein Vermögenszuwachs aufzuteilen ist, wie gegenteilige Schulden und Beteiligungen zu verrechnen sind etc.
Es ist auch möglich, ehe- und erbrechtliche Anordnungen miteinander zu kombinieren. Dies geschieht im sog. Ehe- und Erbvertrag.
Zur Aufhebung oder Abänderung eines Ehevertrages bedarf es der Zustimmung beider Ehegatten und es ist wiederum eine öffentliche Beurkundung erforderlich.