In rechtlicher Hinsicht besteht zwischen uns und unserer Klientschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR. Das bedeutet, dass wir nicht einen bestimmten Erfolg schulden, sondern ein Tätigwerden für unsere Klientschaft, welches die getreue und sorgfältige Ausführung der uns übertragenen Angelegenheit umfasst.
Selbstverständlich ist es unser Ziel, unseren Auftrag erfolgreich auszuführen. Aber garantieren können wir den Erfolg leider nicht
Wir werden erst tätig, wenn wir einen entsprechenden Auftrag erhalten haben. Dieser wird in der Regel schriftlich erteilt, damit sowohl Sie als auch wir wissen, was vereinbart worden ist.