Manchmal ist der Nachweis erforderlich, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person stammt oder dass eine Fotokopie mit dem Original übereinstimmt.

Dieser Nachweis erfolgt durch die amtliche Beglaubigung, welche eine dafür zuständige Urkundsperson vornimmt.

Wir beglaubigen Ihre Unterschrift, Fotokopien, Übersetzungen etc.

Zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist immer ein Personalausweis (Pass oder Identitätskarte) erforderlich. Bei Ausländern genügt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Regel nicht, da es sich dabei nicht um einen Identitätsausweis handelt. Wenn wir Ihre Unterschrift beglaubigen sollen, ist es sinnvoll, wenn Sie das entsprechende Dokument direkt vor uns unterzeichnen.


 

Prokuration/generelle Beglaubigungsermächtigung

Für Personen, die ihre Unterschrift häufig beglaubigen lassen müssen, sieht das st. gallische Recht etwas Besonderes vor: die generelle Beglaubigungsermächtigung bzw. Prokuration. Sie macht es möglich, dass die Person, deren Unterschrift zu beglaubigen ist, nicht selbst vor der Urkundsperson erscheinen muss. Stattdessen können Angestellte oder Dritte zur Beglaubigung aufs Notariat geschickt werden. In der generellen Beglaubigungsermächtigung/Prokuration verpflichtet sich die unterzeichnende Person, alle bei Vorweisen der Ermächtigung zur Beglaubigung gelangenden Unterschriften als echt anzuerkennen. Sie übernimmt die Verantwortung für einen allfälligen Missbrauch.


 

Apostille/Überbeglaubigung

Fremde Staaten verlangen manchmal eine Überbeglaubigung. Darin bescheinigt die dafür zuständige Stelle, dass die Urkundsperson zur Beglaubigung befugt ist. Es handelt sich dabei quasi um die „Beglaubigung der Beglaubigung“.

Dokumente, welche für Länder bestimmt sind, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillenländer) beigetreten sind, werden mit dem international genormten Apostillenstempel überbeglaubigt. Die Dokumente werden dadurch von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt. In allen andern Fällen ist zusätzlich eine Legalisation, also eine Überbeglaubigung durch die zuständige Botschaft oder das zuständigen Konsulat erforderlich.

Falls Sie eine Überbeglaubigung oder eine Apostille benötigen, können wir Sie diesbezüglich beraten oder Ihnen diese bei der zuständigen Stelle besorgen. Bitte teilen Sie uns anlässlich der Beglaubigung mit, sofern dies erforderlich ist.